1. GELTUNGSBEREICH

1.1
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass wir wieder auf sie hinweisen müssten.

 2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Lieferverträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, die allein für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend ist.

2.2
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot, das wir innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Zugang bei uns annehmen können.

2.3
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen, Nebenabreden und die Zusicherung von Eigenschaften) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2.4
Verursachen die in Ziff. 2.3 genannten Änderungen oder Ergänzungen einen Mehraufwand, so hat der Kunde diesen Mehraufwand gesondert zu vergüten. Verzögern sich dadurch Versendungs- und/oder Fertigstellungstermine, so erwachsen dem Kunden daraus keinerlei Ansprüche auf Verzugsschaden, Vertragsstrafe oder sonstigen Schadensersatz.

3. PREISE

3.1
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, in Euro, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Spesen zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2
Wir sind berechtigt, einen Ausführnachweis zu verlangen, wenn die Ware für die Ausfuhr bestimmt ist. Für nicht nachweisbar ausgeführte Waren sind wir berechtigt, die Umsatzsteuer nach zu belasten.

 4. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

4.1
Soweit nach dem geschlossenen Vertrag von uns dem Kunden auch elektronische Dateien zur Verfügung zu stellen sind, so sind wir lediglich zur Überlassung der Dateien in den Formaten Word, Excel, tif, pdf, dwg, dxf, step und jpg verpflichtet. Wünscht der Kunde die Zurverfügungstellung der Dateien in anderen Formaten, so hat er uns die uns dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

4.2
Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist zwei Wochen nach durchgeführter Abnahme. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat und nach der Abnahme keine Änderungswünsche des Kunden mehr umgesetzt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.3
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Über Verzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.

4.4
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Auf dem Transport abhandengekommen oder beschädigte Waren entbinden den Kunden in keinem Fall von der Bezahlung der Rechnung. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

4.5
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt oder der Kunde bei vereinbarter Selbstabholung in Annahmeverzug gerät. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Termin für die Abnahme ist für den Gefahrübergang auch dann maßgeblich, wenn der Kunde die Abnahme unberechtigterweise verweigert. Versicherungen gegen Transportschäden übernehmen wir bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung nach bestem Ermessen. Abweichungen von dem Lieferschein oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu melden. Die Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

4.6
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist. Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit können jeweils separat in Rechnung gestellt werden.

4.7
Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich eingesetzt wer- den konnte. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.

4.8
Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wegen Überschreitung von Lieferfristen hat der Kunde nur, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und in dieser Zeit keine Lieferung durch uns erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn nach § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

 5. ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN

5.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme.

5.2
Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Mahngebühren werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.3
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.5
Im Falle der Ziff. 5.2 und 5.3 behalten wir uns des Weiteren das Recht eines sofortigen Lieferstopps vor. Dies gilt auch für Ersatzteile, Wechselteile, Service-Einsätze etc.

 6. ABNAHME

Ist eine Vorabnahme und/oder Abnahme vereinbart, erfolgt diese durch den Kunden in unserem Hause.

7. MÄNGELHAFTUNG

7.1
Ist der Kunde Vollkaufmann, setzen Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach§ 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile und Beschädigungen durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ausreichende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind und nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Material- und Funktionsgewährleistung nur für Teile übernommen wird, welche in Geometrie, Werkstoffzusammensetzung und Oberflächenbeschaffung mit den vor Vertragsschluss überlassenen Einricht- und Versuchsmustern übereinstimmen. Dies gilt auch, wenn Teilezeichnungen vorliegen.

7.2
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.3
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 8. SONSTIGE HAFTUNG

8.1
Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3
Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

8.4
Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

9. VERJÄHRUNG

9.1
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

9.2
Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten
– für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; – für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
– soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
– soweit wir eine Garantie übernommen haben;
– soweit es um ein Bauwerk geht oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
-für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen.

10.2
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

10.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

10.4
Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

10.5
Die Bearbeitung und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

10.6
Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich. Die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die an uns abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.

10.7
Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

10.8
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer-, Bruch-, Wasserschäden und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.9
Soweit an der Vorbehaltsware Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

11. EIGENTUMS- UND URHEBERRECHT

11.1
Soweit im Lieferumfang Software und andere elektronische Daten enthalten sind, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht, nur mit unserer Zustimmung übertragbares, und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene, interne Zwecke eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation sowie die Daten zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

11.2
Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von uns zu verändern.

11.3
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen und Daten einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten.

11.4
An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für Planzeichnungen der Konstruktion der jeweiligen Maschine und die überlassenen elektronischen Dateien. Die Überlassung der Detail-zeichnungen gehört keinesfalls zu unseren Leistungspflichten. Diese verbleiben immer bei uns. Die vorgenannten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und vom Kunden nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden, insbesondere nicht zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte.

12. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

Alle dem Kunden durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Kunden Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden, wobei die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten sind. Der Kunde darf diese Informationen nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des Gegenstands gemäß Auftrag selbst verwenden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Daten, Pläne, Programme, Kenntnisse, Erfahrungen, Knowhow und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung und auch unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet sind.

13. RECHTSWAHL; ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

13.1
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13.2
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 75203 Königsbach-Stein.

13.3
Sofern der Kunde Kaufmann oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Königsbach-Stein. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Stand Februar 2022

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